2. April 2025, Die Steuerfrau

Steu­er­tipps 2024/2025

 

Die Steu­er­frau Mag. Leila Claudia Sabata empfiehlt Ihnen für das Jahr 2024/2025 einige Steu­er­tipps, die speziell auf Klein-und Mittel­un­ter­nehmer und Immo­bi­li­en­be­sitzer in Öster­reich zuge­schnitten sind. Diese Tipps helfen Ihnen, bei Ihrer Steuer­erklärung Steuern zu sparen und sich optimal auf die Besteue­rung vorzubereiten.

  1. „Home­of­fice“ für Selbstständige

Als Selbstständige(r) können Sie ab 2022 eine Arbeits­­platz-Pauschale von bis zu EUR 1.200,00 pro Jahr geltend machen, wenn zur Ausübung Ihrer Tätig­keit kein anderer Raum zur Verfü­gung steht.

  1. Beschleu­nigte AfA bei Anschaf­fung oder Herstel­lung von Gebäuden (Immo­bi­li­en­be­sitzer aufgepasst!)

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 ange­schafft oder herge­stellt worden sind, ist eine beschleu­nigte AfA vorge­sehen. Der bisher gültige Abschrei­bungs­pro­zent­satz von Gebäuden beträgt ohne Nach­weis der Nutzungs­dauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohn­zwecke über­las­senen Gebäuden.

Im Jahr, in dem die AfA erst­malig zu berück­sich­tigen ist, kann nun höchs­tens das Drei­fache des bisher zuläs­sigen Höchst­satzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauf­fol­genden Jahr höchs­tens das Zwei­fache (also 5% bzw. 3%) abge­schrieben werden. Ab dem zweit­fol­genden Jahr erfolgt die Bemes­sung der AfA wie bisher.

Die Halb­jah­res­ab­schrei­bungs­re­ge­lung ist nicht anzu­wenden, sodass auch bei Anschaf­fung oder Herstel­lung im zweiten Halb­jahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwands­wirksam ist.

  1. Halb­jah­res­ab­schrei­bung

Grund­sätz­lich steht die volle Halb­jah­res­ab­schrei­bung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirt­schaftsgut noch anschafft und in Betrieb nimmt.

Handelt es sich um ein gering­wer­tiges Wirt­schaftsgut mit einem Anschaf­fungs­wert von nicht mehr als EUR 800,00, so kann der volle Betrag noch heuer steu­er­lich abge­setzt werden.

  1. Umsatz­grenze für Klein­un­ter­neh­merab 1.1.2025

Unter­nehmer mit einem Jahres-Brut­­to­um­­satz von bis zu EUR 55.000,00 sind umsatz­steu­er­lich Klein­un­ter­nehmer und damit von der Umsatz­steuer befreit.

Bei Inan­spruch­nahme der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung darf keine Umsatz­steuer in Rech­nung gestellt werden. Über­dies geht der Vorsteu­er­abzug für alle mit den Umsätzen zusam­men­hän­genden Ausgaben verloren.

In vielen Fällen kann es sinn­voll sein, auf die Steu­er­be­freiung für Klein­un­ter­nehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteu­er­ab­zugs für die mit den Umsätzen zusam­men­hän­genden Ausgaben, zB Inves­ti­tionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohne­dies weitaus über­wie­gend wiederum vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­tigte Unter­nehmer sind.

Pauscha­lie­rungs­mög­lich­keit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Bereits eit 2020 besteht die Möglich­keit, den Gewinn aus einer selb­stän­digen oder gewerb­li­chen Tätig­keit pauschal zu ermit­teln, wenn die Umsätze nicht mehr als EUR 55.000,00 betragen.

Bei der Gewinn­ermitt­lung sind dabei die Betriebs­aus­gaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienst­leis­tungs­be­trieben anzu­setzen. Daneben können nur noch Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge abge­zogen werden. Der Gewinn­grund­frei­be­trag steht eben­falls zu. Da bei neben­be­ruf­li­chen Einkünften (zB Vortrags­tä­tig­keit, Autoren­ho­no­rare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebs­aus­gaben anfallen, kann die Inan­spruch­nahme der Pauscha­lie­rung inter­es­sant werden.

  1. Dispo­si­tion über Einnahmen und Ausgaben 

Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Waren­ein­käufe, Mieten oder SVS-Beitrags­­nach­­zah­­lungen ) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern.

Dabei ist aber zu beachten, dass regel­mäßig wieder­keh­rende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahres­ende bezahlt werden, dem Jahr zuzu­rechnen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehören.

6. Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag:

Ab dem 1.1.2023 können Sie als Unter­nehmer von einem Inves­ti­ti­ons­frei­be­trag (IFB) von 10% bzw. 15% profi­tieren. Hierbei sollten Sie prüfen, ob es sinn­voll ist, Inves­ti­tionen ins Jahr 2023 zu verschieben, um den IFB geltend zu machen.

  1. Gewinn­frei­be­trag

Allen einkom­men­steu­er­pflich­tigen natür­li­chen Personen steht der Gewinn­frei­be­trag (GFB) unab­hängig von der Gewinn­ermitt­lungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max EUR 45.350 pro Jahr. Ab dem Jahr 2023 wurde dieser auf 15% erhöht.

Ein Grund­frei­be­trag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steu­er­pflich­tigen auto­ma­tisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grund­frei­be­trag hinaus­ge­hender (inves­ti­ti­ons­be­dingter) GFB nur zu, wenn der Steu­er­pflich­tige im betref­fenden Jahr bestimmte Inves­ti­tionen getä­tigt hat.

  1. Grenze für GWGs

Die Grenze für die Sofort­ab­schrei­bung von gering­wer­tigen Wirt­schafts­gü­tern des Anla­ge­ver­mö­gens (GWG) beträgt EUR 1.000,00. Beachten Sie jedoch, dass die Erhö­hung auf EUR 1.000,00 ab 2023 gilt.

  1. Spenden aus dem Betriebsvermögen 

Spenden aus dem Betriebs­ver­mögen an bestimmte im Gesetz genannte begüns­tigte Insti­tu­tionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirt­schafts­jahres steu­er­lich absetzbar.

TIPP: Unab­hängig von den gesetz­li­chen Bestim­mungen sollten Sie als Privat­person sämt­liche Belege im Zusam­men­hang mit Grund­stü­cken aufbe­wahren. Dazu zählen neben dem Kauf­ver­trag vor allem auch die Belege über Anschaf­fungs­ne­ben­kosten (zB Anwalts- und Notar­kosten, Grund­er­werb­steuer, Schätz­kosten) sowie über alle nach dem Kauf durch­ge­führten Inves­ti­tionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräu­ße­rungs­ge­winn­ermitt­lung auf Basis der tatsäch­li­chen Anschaf­fungs­kosten von der Steu­er­basis abge­setzt werden. Weiter sollten Sie keines­falls Unter­lagen vernichten, die zu einer allfäl­ligen zivil­recht­li­chen Beweis­füh­rung notwendig sein könnten (zB Produkt­haf­tung, Eigen­tums­recht, Bestand­recht, Arbeits­ver­trags­recht etc).

TIPP: Auf jeden Fall platz­spa­render ist eine elek­tro­ni­sche Archi­vie­rung aller Buch­hal­tungs­un­ter­lagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhalts­gleiche, voll­stän­dige und geord­nete Wieder­gabe bis zum Ablauf der gesetz­li­chen Aufbe­wah­rungs­frist jeder­zeit gewähr­leistet ist.



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      23. März 2020, Die Steuerfrau

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