Das Jahr 2021 war ein herausforderndes und besonders Jahr. Die Corona Krise hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Steuererklärungen und den Jahresabschluss für 2021.
Rechtzeitig vor Erstellung des Jahresabschlussses empfiehlt es sich einen Steuer-Check zu machen!Ihre Steuerberaterin Mag. Leila Claudia Sabata berät Sie gerne und hat die wichtigsten Steuertipps für Kleinunternehmer, Freiberufler und Immobilienbesitzer zusammengestellt.
Die 14 wichtigsten Steuertipps für Unternehmer und Immobilienbesitzer für ihre Steuererklärung 2021:
- Degressive Abschreibung
Degressive Abschreibung für nach dem 30.6.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die Abschreibung mit einem unveränderlichen Prozentsatz von bis zu 30% vom jeweiligen (Rest)Buchwert erfolgen. Bei Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte steht der Halbjahressatz zu.
Ausgenommen sind:
– Gebäude,
– KFZ mit CO2-Emissionswerten von mehr als 0 g/km,
– gebrauchte Wirtschaftsgüter,
– unkörperliche Wirtschaftsgüter, (Ausnahmen: Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind;
– Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
- Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden (Immobilienbesitzer aufgepasst!)
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden.
Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
- Halbjahresabschreibung
Grundsätzlich steht die volle Halbjahresabschreibung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirtschaftsgut noch anschafft und in Betrieb nimmt.
Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als € 800, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.
- COVID-19-Investitionsprämie
Die steuerfreie COVID-19-Investitionsprämie beträgt 7% von bestimmten Neuinvestitionen und erhöht sich auf 14% bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science.
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen (auch für gebrauchte Anlagegüter) eines Unternehmens an österreichischen Standorten, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung beantragt werden konnte.
Nicht förderungsfähig sind insbesondere klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen.
Die Mindestinvestitionssumme pro Antrag muss € 5.000,00 betragen.
Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition muss dann bis längstens 28.2.2022 erfolgen.
- Disposition über Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten 2022 oder SVS-Beitragsnachzahlungen für das Jahr 2021) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern.
Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
- Steueroptimale Verlustverwertung
Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde die Möglichkeit geschaffen, nicht ausgleichsfähige negative betriebliche Einkünfte des Veranlagungszeitraumes 2020 auf Antrag auf die Veranlagung 2019 und unter bestimmten Umständen auf die Veranlagung 2018 rückzutragen und mit den positiven Einkünften dieser Jahre zu verrechnen.
Die voraussichtlichen Verluste 2020 können bei der Steuererklärung 2019 durch Bildung eines besonderen Abzugspostens (sogenannte COVID-19-Rücklage) berücksichtigt werden.
TIPP: Auch der Verlust eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ist unbeschränkt vortragsfähig.
- Gewinnfreibetrag
Allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen steht der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max € 45.350 pro Jahr.
Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
- Bewirtungsspesen
Ausgaben in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden können zu 75 % (statt bisher 50 %) abgezogen werden.
- Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.
- Forschungsprämie
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann heuer eine Forschungsprämie von 14% beantragt werden.
Die prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bei eigenbetrieblicher Forschung sind betragsmäßig nicht gedeckelt.
Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (dh sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, zB auch Aufwendungen bzw Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
- Das Elektroauto – zahlt sich wirklich aus!
Bislang bestand der Anreiz für ein E‑Auto darin, dass die Kosten für alle Unternehmer vorsteuerabzugsfähig sind.
Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten bis maximal € 40.000 brutto zu.
Aber Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
NEU 2020: Seit 1.1.2020 steht auch allen Krafträdern mit einem CO2-Emissionswert von 0g/km (zB Motorräder, Motorfahrräder, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller) der Vorsteuerabzug zu. Die Förderung der E‑Mobilität macht Elektroautos so günstig wie noch nie.
Zur staatlichen Umweltförderung iHv € 3.000 über den Fahrzeughändler und die Investitionsprämie iHv 14% der Anschaffungskosten kommen noch je nach Bundesländern unterschiedliche Förderungen hinzu. Neu ist auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Kfz mit einem CO2 Emissionswert von 0 g/km.
TIPP: Elektroautos sind wegen der fehlenden CO2-Emissionen nicht NoVA-pflichtig und von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit. Für jene Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
- Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu € 35.000 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit.
Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von € 38.500 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis € 42.000 (bei nur 20%igen Umsätzen).
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto € 35.000 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich. Wird die Grenze überschritten, müssen bei Leistungen an Unternehmer allenfalls noch im Jahr 2020 korrigierte Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.
NEU 2020: Pauschalierungsmöglichkeit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Seit 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als € 35.000 betragen.
Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.
- Ende der Aufbewahrung für Unterlagen aus 2014
Zum 31.12.2021 läuft die 7‑jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege etc des Jahres 2013 aus. Diese können daher ab 1.1.2021 vernichtet werden. Beachten Sie aber, dass Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Beschwerdeverfahren oder für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren (lt UGB), in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind.
Achtung: Für Grundstücke, die ab dem 1.4.2012 erstmals unternehmerisch genutzt werden, gilt im Falle einer Änderung der Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblich waren, ein Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer von 20 Jahren. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen derartiger Grundstücke beträgt 22 Jahre.
TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden. Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc).
TIPP: Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
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Hinweis: Die vorliegende Steuer-Info wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, sie ersetzt aber weder eine persönliche Beratung noch kann für deren Inhalt irgendeine Haftung übernommen werden