Die Steuerfrau Mag. Leila Claudia Sabata empfiehlt Ihnen für das Jahr 2023 einige Steuertipps, die speziell auf Klein-und Mittelunternehmer und Immobilienbesitzer in Österreich zugeschnitten sind. Diese Tipps helfen Ihnen, bei Ihrer Steuererklärung zu sparen und sich optimal auf die Besteuerung vorzubereiten.
- „Homeoffice“ für Selbstständige
Als Selbstständiger können Sie ab 2022 eine Arbeitsplatz-Pauschale von bis zu EUR 1.200,00 pro Jahr geltend machen, wenn zur Ausübung Ihrer Tätigkeit kein anderer Raum zur Verfügung steht.
- Beschleunigte AfA bei Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden (Immobilienbesitzer aufgepasst!)
Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist eine beschleunigte AfA vorgesehen. Der bisher gültige Abschreibungsprozentsatz von Gebäuden beträgt ohne Nachweis der Nutzungsdauer 2,5% bzw. 1,5% bei für Wohnzwecke überlassenen Gebäuden.
Im Jahr, in dem die AfA erstmalig zu berücksichtigen ist, kann nun höchstens das Dreifache des bisher zulässigen Höchstsatzes (also 7,5% bzw. 4,5%) und im darauffolgenden Jahr höchstens das Zweifache (also 5% bzw. 3%) abgeschrieben werden. Ab dem zweitfolgenden Jahr erfolgt die Bemessung der AfA wie bisher.
Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
- Halbjahresabschreibung
Grundsätzlich steht die volle Halbjahresabschreibung zu, selbst wenn man erst am 31. Dezember ein Wirtschaftsgut noch anschafft und in Betrieb nimmt.
Handelt es sich um ein geringwertiges Wirtschaftsgut mit einem Anschaffungswert von nicht mehr als EUR 800,00, so kann der volle Betrag noch heuer steuerlich abgesetzt werden.
- Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Unternehmer mit einem Jahres-Nettoumsatz von bis zu EUR 35.000,00 sind umsatzsteuerlich Kleinunternehmer und damit von der Umsatzsteuer befreit.
Je nach anzuwendendem Umsatzsteuersatz entspricht dies einem Bruttoumsatz (inkl USt) von EUR 38.500,00 (bei nur 10%igen Umsätzen, wie zB Wohnungsvermietung) bis EUR 42.000,00 (bei nur 20%igen Umsätzen).
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Überdies geht der Vorsteuerabzug für alle mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben verloren.
Steuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze von netto EUR 35.000,00 im laufenden Jahr noch überschreiten werden. Eine einmalige Überschreitung um 15% innerhalb von 5 Jahren ist unschädlich.
In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer zu verzichten (etwa um dadurch in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die mit den Umsätzen zusammenhängenden Ausgaben, zB Investitionen, zu kommen). Der Verzicht wird vor allem dann leichter fallen, wenn die Kunden ohnedies weitaus überwiegend wiederum vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind.
Pauschalierungsmöglichkeit für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Bereits eit 2020 besteht die Möglichkeit, den Gewinn aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit pauschal zu ermitteln, wenn die Umsätze nicht mehr als EUR 35.000,00 betragen.
Bei der Gewinnermittlung sind dabei die Betriebsausgaben pauschal mit 45% bzw 20% bei Dienstleistungsbetrieben anzusetzen. Daneben können nur noch Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu. Da bei nebenberuflichen Einkünften (zB Vortragstätigkeit, Autorenhonorare) sehr oft ohnehin nur geringe Betriebsausgaben anfallen, kann die Inanspruchnahme der Pauschalierung interessant werden.
- Disposition über Einnahmen und Ausgaben
Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben (zB Akonto auf Wareneinkäufe, Mieten oder SVS-Beitragsnachzahlungen ) und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern.
Dabei ist aber zu beachten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
6. Investitionsfreibetrag:
Ab dem 1.1.2023 können Sie als Unternehmer von einem Investitionsfreibetrag (IFB) von 10% bzw. 15% profitieren. Hierbei sollten Sie prüfen, ob es sinnvoll ist, Investitionen ins Jahr 2023 zu verschieben, um den IFB geltend zu machen.
- Gewinnfreibetrag
Allen einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen steht der Gewinnfreibetrag (GFB) unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinns, max EUR 45.350 pro Jahr. Ab dem Jahr 2023 wurde dieser auf 15% erhöht.
Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu € 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von € 30.000 = € 3.900). Für Gewinne über € 30.000, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat.
- Grenze für GWGs
Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (GWG) beträgt EUR 800,00. Beachten Sie jedoch, dass die Erhöhung auf EUR 1.000,00 ab 2023 gilt.
- Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar.
TIPP: Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie als Privatperson sämtliche Belege im Zusammenhang mit Grundstücken aufbewahren. Dazu zählen neben dem Kaufvertrag vor allem auch die Belege über Anschaffungsnebenkosten (zB Anwalts- und Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Schätzkosten) sowie über alle nach dem Kauf durchgeführten Investitionen. All diese Kosten können nämlich bei der Veräußerungsgewinnermittlung auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten von der Steuerbasis abgesetzt werden. Weiter sollten Sie keinesfalls Unterlagen vernichten, die zu einer allfälligen zivilrechtlichen Beweisführung notwendig sein könnten (zB Produkthaftung, Eigentumsrecht, Bestandrecht, Arbeitsvertragsrecht etc).
TIPP: Auf jeden Fall platzsparender ist eine elektronische Archivierung aller Buchhaltungsunterlagen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist.
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Hinweis: Die vorliegende Steuer-Info wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, sie ersetzt aber weder eine persönliche Beratung noch kann für deren Inhalt irgendeine Haftung übernommen werden